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Gemäß § 45 Abs. 1 Oö. FWG 2015 können für das Landes-Feuerwehrkommando Hilfsorgane für die Dauer der Funktionsperiode des Landes-Feuerwehrkommandanten bestellt werden. Die Bestellung und Abberufung erfolgt auf Vorschlag des Landes-Feuerwehrkommandanten mit Bescheid der Landes-Feuerwehrleitung.